§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und für alle Leistungen des Auftragnehmers (Will Sicherheitsvernetzung) an den Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.
2. Der Auftraggeber erkennt mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den AGB des Lieferanten.
3. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
Abweichend von Ziffer 1.3 sind auch formlos getroffene Vereinbarungen wirksam, wenn sie Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB sind.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten annehmen können. An von uns abgegebene Angebote halten wir uns zwei Wochen gebunden.
2. Alle in unseren Angeboten und / oder Kostenvoranschlägen genannten Massen stellen nur die annähernd ermittelten oder vom Auftraggeber angegebenen Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise, in denen, soweit nicht anderes vereinbart worden ist, zwei Anfahrten (Aufbau und Abbau) berücksichtigt sind.
2. Soweit nichts anderes Vereinbart worden ist, beträgt die vereinbarte Vorhaltezeit vier Wochen. Verlängert sich die Vorhaltezeit, berechnen wir für jede weitere, die vereinbarte Vorhaltezeit überschreitende angefangene Woche:
- für Personenauffangnetze 17% des vereinbarten Preises/m²;
- für Randabsturzsicherungen 17% des vereinbarten Preises/lfdm;
- bei Pauschalpreisen 17% der Nettoangebotssumme.
Für Treppenaufstiege werden sodann täglich 2,10 €/m fällig.
3. Für den Fall, dass durch uns (weitere) Befestigungspunkte angebracht werden müssen, um eine der BGR 179 entsprechende Verhängung der Netze durchführen zu können, berechnen wir pro Befestigungspunkt zusätzlich 5,00 € zzgl. MwSt. Das Verschließen der Löcher hat bauseits zu erfolgen.
4. Nach Vertragsschluss entstehende Erschwernisse für unsere Leistungserbringung, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind oder während der Vorhaltezeiten entstehen und nicht von uns zu vertreten sind, werden entsprechend Ziff. 5 gesondert abgerechnet. Dies können unter anderem sein:
a) Neuverhängung von Personensicherheitsnetzen aufgrund bauseits durchtrennter Anbinder, Lösung der Halteseile etc.,
b) Neuaufbau der Randabsturzsicherung aufgrund bauseits erfolgter Abtrennung der Halterungen etc..
5. Zusätzliche Anfahrten, die nicht in unserem Verschulden liegen, berechnen wir gegenüber dem Auftraggeber mit 0,50 €/km zzgl. MwSt. (Betriebstätte-Baustelle) sowie 45,00 €/h/Mitarbeiter zzgl. MwSt. für die zusätzlich erforderlichen Fahrt- und Arbeitsstunden.
6. Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoziehung zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
7. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile, z.B. die vollständige Installation der Sicherheitsvernetzung oder Randabsturzsicherung bzw. die Installation abgrenzbarer Teilbereiche, kann von uns eine Abschlagszahlung entsprechend der erbrachten Leistung durch Stellung einer Abschlagsrechnung verlangt werden. Die Abrechnung der verlängerten Vorhaltezeit erfolgt jeweils monatlich.
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 4 pauschalierter Schadensersatz
Erfolgt eine wirksame Beauftragung des Auftragnehmers und ruft der Auftraggeber die vereinbarte Leistung schuldhaft nicht ab, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes für entgangenen Gewinn in Höhe von 25% der Nettoauftragssumme.
Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger ist. Gelingt der Nachweis, ist der Auftraggeber zum Ersatze des nachgewiesenen Schadens verpflichtet.
§ 5 Leistungszeit
Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben oder zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt um die Dauer der Verzögerung.
§ 6 Haftung für Schäden
1. Für Schadensersatz haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch unserer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; [wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf."]
2. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes.
§ 7 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in vier Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 8 Rechtswahl - Gerichtsstand
1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtlichen Sondervermögen, ist Osnabrück.
